EU verpflichtet Unternehmen zu verstärkter Transparenz bei Sozial- und Umweltthemen

In der Europäischen Union tätige Unternehmen müssen in ihren Jahresberichten zukünftig Angaben zu wesentlichen ökologischen und sozialen Aspekten machen. Nachdem das EU Parlament und der EU Rat sich zunächst am 26. Februar 2014 auf einen gemeinsamen Vorschlag zu erweiterten Berichtspflichten geeinigt hatten, stimmte das Europäische Parlament am 15. April 2014 dem Kompromiss zu. Die abschließende Zustimmung des EU Rates steht noch aus, steht aber nicht in Zweifel.

Nachhaltigkeitsberichterstattung CR-Berichte CSR-Berichte Schlüssel zum Erfolg?Nach Schätzungen der EU Kommission sind rund 6.000 Unternehmen in der gesamten europäischen Union von der neuen Regelung betroffen, von denen bislang schon 2.500 regelmäßig Informationen zu gesellschaftlichen und ökologischen Themen veröffentlichen. Bei den betroffenen Unternehmen handelt es sich nach der Definition der europäischen Rechnungslegungsrichtlinie um große Unternehmen des öffentlichen Interesses (Public Interest Entities, PIEs) mit über 500 Mitarbeitern (Bilanzsumme über 20 Mio. Euro und Umsatz über 40 Mio. Euro). Ausgenommen sind hingegen kleine und mittlere Unternehmen (KMU), da die Anwendung der erweiterten Berichtspflichten nach Auffassung der EU Kommission mehr Kosten als Nutzen gebracht hätte.

Die geforderten Angaben zu Umwelt-, Sozial,- und Arbeitnehmerbelangen, Achtung von Menschenrechte sowie Antikorruptions- und Bestechungsfragen unterliegen keiner Prüfungspflicht. Daher dürfen sie auch in einem separaten Bericht bis zu sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres veröffentlicht werden.

EU erweitert Berichtspflicht zur Nachhaltigkeit

Entgegen anderslautender Veröffentlichungen verpflichtet die Ergänzung zur Direktive 2013/34/EU betroffene Unternehmen nicht zu einem detaillierten Nachhaltigkeitsbericht. Es reicht, wenn Unternehmen Informationen zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um sich ein Bild von der Entwicklung, den Geschäftsergebnissen oder der Lage einer Gesellschaft zu machen. Sind Angaben über einen bestimmten Bereich für ein Unternehmen nicht relevant, ist lediglich anzugeben, warum dies so ist. Die Offenlegung der nicht finanziellen Informationen kann überdies auf Konzernebene erfolgen und muss nicht von eventuell zugehörigen Einzelunternehmen geleistet werden. Die nicht finanzielle Berichterstattung nach nationalen, EU-basierten oder internationalen Leitlinien wie dem UN Global Compact, den GRI Leitlinien, der ISO-Norm 26000 oder dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex ist damit weiterhin freiwillig.

Der Kommissionsvorschlag nimmt erkennbaren Bezug zu dem von den GRI G4 Leitlinien gewählten Fokus auf wesentliche Nachhaltigkeitsinformationen. Das gilt auch für den IIRC Ansatz der integrierten Berichterstattung, den die Kommission nach eigenen Angaben aufmerksam verfolgt. „The Commission is monitoring with great interest the evolution of the integrated reporting concept, and, in particular, the work of the International Integrated Reporting Council.“

Mit der Berichtspflicht zu nicht finanziellen Unternehmensinformationen will die Kommission die Wettbewerbsfähigkeit Europas und die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern. Dahinter steht die Annahme, dass Unternehmen, die Angaben zu ihren finanziellen und nichtfinanziellen Geschäftsergebnissen veröffentlichen, bei ihrer Entscheidungsfindung eine längerfristige Perspektive einnehmen und dauerhaft erfolgreicher sind als Unternehmen, die sich nur auf kurzfristige finanzielle Erfolge konzentrieren. Ob Nachhaltigkeitsberichterstattung für die verpflichteten Unternehmen wirklich ein erfolgsfördernder Faktor oder nicht eher eine lästige Pflicht ist, wird sich noch zeigen.

Ähnliche Beiträge in diesem Blog

Berichtspflicht für EU-Unternehmen auf der Zielgeraden?

Merken

Pin It on Pinterest

Share This

Bitte weitersagen!

Teilen Sie den Artikel mit Ihren Freunden!