Mit G4 die EU CSR Berichtspflicht erfüllenVor wenigen Tagen hat die Global Reporting Initiative (GRI) die Broschüre “Making headway in Europe” (Es geht voran in Europa) veröffentlicht. Sie stellt damit die Verbindung zwischen der kürzlich verabschiedeten EU-Richtlinie 2014/95/EU über die Offenlegung nichtfinanzieller und die Vielfalt betreffender Informationen und den GRI G4 Leitlinien her. Die GRI Broschüre zeigt detailliert, wie Unternehmen mit G4 die EU CSR Berichtspflicht (Direktive 2014/95/EU) erfüllen können.

Einen weiteren Beitrag zu dem Thema mit Stand Juni 2017 finden Sie hier.

Das bislang nur in englisch vorliegende Verbindungsdokument erklärt Schritt für Schritt, wie Unternehmen die G4 Leitlinien nutzen können, um mit ihren CSR-Berichten zugleich den Informationsanforderungen der europäischen Richtlinie zu entsprechen. Auf sechs Tabellenseiten werden die G4 Angaben den betreffenden Elementen der europäischen Richtlinie gegenübergestellt, die zur Erfüllung der dort formulierten Informationsanforderungen genutzt werden können.

G4 Berichterstatter im Vorteil

Dabei zeigt sich, dass mit einem CSR-Bericht nach den G4 Leitlinien die Anforderungen der EU-Direktive vollständig erfüllt werden können. Die dort gemachten Angaben decken alle Aspekte der Richtlinie ab, sofern besonders die Bestimmung wesentlicher Inhalte und die Begründung zur Auslassung von Informationen sorgfältig befolgt werden. In fast allen Fällen verwendet die EU-Richtlinie die vier Arten von G4 Angaben zu Strategie und Analyse, zum Organisationsprofil, zum Management Ansatz (DMA) und zu den hinterlegten Indikatoren. G4 Berichterstatter sind hier also eindeutig im Vorteil.

Hintergrund

Die EU-Richtlinie 2014/95/EU erweitert für rund 6.000 europäische Unternehmen die Berichtspflicht zu nicht finanziellen Unternehmensinformationen. Die Regelung verpflichtet große Unternehmen von öffentlichem Interesse zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Aspekte und zum Diversitätskonzept für Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane.

Zu dem Kreis der betroffenen Unternehmen zählen alle Unternehmen, die am Bilanzstichtag im Durchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und deren übertragbare Wertpapiere an einem geregelten Markt zum Handel zugelassen sind, sowie grundsätzlich alle Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus weitere Unternehmen von öffentlichem Interesse definieren.

KMU sind von der EU CSR Berichtspflicht mittelbar betroffen

Neben dem Kreis der direkt betroffen großen Unternehmen werden auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mittelbar von der EU CSR Berichtspflicht erfasst, da in Art. 1 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/95/EU auch auf Geschäftsbeziehungen Bezug genommen wird. In der Praxis ist bereits jetzt zu beobachten, dass große Unternehmen von ihren Lieferanten zunehmend Transparenz zu ökologischen und sozialen Aspekten sowie Fragen der ordnungsgemäßen Unternehmensführung erwarten. Auf diesen Effekt für KMU weist auch bereits das Memo 14-301 der EU-Kommission hin.

Die Richtlinie gilt für alle ab dem 1. Januar 2017 beginnenden Geschäftsjahre. Die EU-Kommission wird spätestens bis zum 15. November 2016 unverbindliche Leitlinien zur Methode der Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen einschließlich der wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren veröffentlichen. Sie weist aber bereits in Absatz 9 der Begründung der Richtlinie darauf hin, dass Unternehmen sich bei der Bereitstellung der verpflichtenden Informationen auf eine Reihe internationaler und nationaler Rahmenkonzepte stützen können, so auf die Leitlinien der GRI. Da die GRI Leitlinien der internationale de facto Standard der nicht-finanziellen Berichterstattung sind und die in der Richtlinie thematisierten Aspekte besonders umfassend und bis auf Indikatorenebene genau beschreiben, können GRI Berichterstatter mit dem Verbindungsdokument zugleich die EU CSR Berichtspflichten aus der Richtlinie 2014/95/EU erfüllen.

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